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UFSP Finanzmarktregulierung

Frage 5

Die Bad Bank

(2) Der zweite Teil des Massnahmenpakets bestand in der Auslagerung von toxischen, d.h. illiquid gewordenen Papieren, in eine sog. „Bad Bank“ durch die Schweizerische Nationalbank. Diese stützte sich dabei auf Art. 5 Abs. 2 lit. e NBG (Nationalbankengesetz). Die Bestimmung beschreibt die Aufgaben der Nationalbank.

Lit. e lautet: „Sie (die Nationalbank) trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei."

Der Fonds übernahm toxische (sprich: grundsätzlich unverkäufliche!) Papiere im Umfang von max. CHF 60 Mia. zum damaligen Wert Ende September 2008. 10% der Finanzierung der Transaktion musste die UBS AG selber berappen, die restlichen 90% wurden durch ein gesichertes Darlehen der SNB an die „Bad Bank“ beglichen. Insgesamt übertrug die UBS AG der „Bad Bank“ toxische Papiere im Wert von CHF 38.7 Mia.

Frage: Was nützt die Auslagerung von toxischen Papieren auf eine Bad Bank?

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