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UFSP Finanzmarktregulierung

Frage 1

Lehman Brothers

Das schweizerische Bundesgericht hatte sich mehrmals in Zusammenhang mit dem Konkurs von Lehman Brothers direkt mit einem wichtigen Ereignis der Finanzmarktkrise zu beschäftigen. Ein Beispiel liefert der folgende Fall:

BGer 4A_525/2011

Die Genossenschaft X ist eine Schweizerische Verwertungsgesellschaft für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken (Filme). Sie verwaltet die eingezogenen Gelder und bezahlt den Verwertungserlös jeweils den Mitgliedern aus. Seit ihrer Gründung im Jahre 1981 war die Y AG ihre Hausbank. Y AG führte ein Wertschriftendepot für die Genossenschaft X und beriet sie auch bei den Anlageentscheiden.

Im Juli 2005 investierte die Genossenschaft X CHF 3 Mio. in CPU Plus, ein Strukturiertes Produkt mit Kapitalschutz. Dieses Produkt wurde von Lehman Brothers Treasury Co. B.V. emittiert und von Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert. Nach dem Zusammenbruch der Lehman Gruppe hatte das Produkt CPU Plus nur noch einen Bruchteil seines ursprünglichen Werts. Die Genossenschaft X liess ihre Position schliesslich für rund CHF 90‘000 verkaufen.

Die Genossenschaft X verklagte in der Folge die Y AG auf Schadenersatz. Sie warf ihrer Hausbank vor, sie nicht angemessen über die mit dem Produkt verbundenen Risiken informiert zu haben. Insbesondere hätte die Y AG sie über das sogenannte Emittentenrisiko aufklären müssen. Das Emittentenrisiko meint die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit der Emittentin eines Finanzinstruments. Ausserdem hätte die Bank darauf hinweisen müssen, dass die Aufsicht über reine Investmentbanken wie Lehman in den USA damals qualitativ weit hinter der schweizerischen Bankenaufsicht zurückblieb, was letztlich zum Untergang der Lehman-Gruppe beigetragen habe.

Y AG hielt diesen Vorwürfen entgegen, dass es sich bei der Genossenschaft X um eine erfahrene Anlegerin handelte, der bewusst war oder zumindest sein musste, dass dem strukturierten Produkt CPU Plus – wie auch Obligationen – das Emittentenrisiko innewohnt, dass also der Wert des Produkts ins Bodenlose fällt, wenn die Emittentin zahlungsunfähig wird. Dementsprechend brauchte Y AG nicht speziell darauf hinzuweisen.

Frage: Wie würden Sie entscheiden?

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