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UFSP Finanzmarktregulierung

Frage 2

Pensionskassenreglement

Nicht nur Bank- sondern auch Pensionskassenkunden waren direkt von der Finanzmarktkrise betroffen, was der folgende Fall illustriert:

BGE 138 V 366

K wollte sich Anfang 2011 mit 60 vorzeitig pensionieren lassen. Bis Ende 2000 war K bei der Z AG angestellt und bei deren Pensionskasse versichert. Auf den 1. Januar 2001 wurden K und rund 50 weitere Angestellte zur X AG transferiert, bei welcher es sich um eine abgespaltene Geschäftseinheit der Z AG handelte. K wurde der Pensionskasse der X AG angeschlossen.

Das Reglement der Pensionskasse der X AG sah ursprünglich u.a. vor, dass Personen wie K, die zuvor bei der Pensionskasse der Z AG versichert waren, bei Frühpensionierung bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter Anspruch auf dieselbe Zusatzrente über jährlich CHF 18‘000 haben, wie sie von der Pensionskasse der Z AG ausbezahlt worden wäre. Die betreffenden Passagen wurden im Reglement für unabänderlich erklärt.

Dennoch änderte die Pensionskasse der X AG die betreffenden Stellen bei Gelegenheit der Reglementsrevision im Jahre 2010. Als Zusatzrente wurde für Personen wie K neu ein Betrag von jährlich CHF 12‘000 vorgesehen. Begründet wurde diese einseitige Änderung einerseits mit der Finanzkrise und ihren anhaltenden negativen Auswirkungen auf die Anlagepositionen der Pensionskasse, welche bei Erlass des ursprünglichen Reglements unvorhersehbar gewesen seien, andererseits mit einer strukturellen Unterdeckung der Pensionskasse, welche Kürzungen unumgänglich machte.

Als K anlässlich seiner Frühpensionierung mitgeteilt wurde, dass seine monatliche Zusatzrente bloss noch CHF 1‘000 statt CHF 1‘500 betragen würde, verklagte er die Pensionskasse der X AG auf Zahlung des Differenzbetrags bis zum ordentlichen Pensionierungsalter.

Frage: Würden Sie K die insgesamt rund CHF 30‘000 zusprechen?

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