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UFSP Finanzmarktregulierung

Frage 4

Die Rettung der UBS AG

Die UBS AG ersuchte Mitte Oktober 2008 die EBK (Eidgenössische Bankenkommission; heute FINMA), die SNB (Schweizerische Nationalbank) sowie den Bundesrat um Unterstützung. Das Rettungspaket bestand aus zwei Teilen:

(1) Der erste Teil bestand in einer Soforthilfe durch eine sogenannte Pflichtwandelanleihe. Das bedeutet, dass der Bund der UBS Fremdkapital zur Verfügung stellte, das aber auf Wunsch sowohl des Bundes als auch der UBS AG in Eigenkapital umgewandelt werden konnte. Der Bundesrat erliess dazu eine Notverordnung, die er auf Art. 184 Abs. 3 und 185 Abs. 3 BV (Bundesverfassung) stützte. Der Wortlaut der Bestimmungen lautet:

Art. 184 BV - Beziehungen zum Ausland


1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.

2 Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesver- sammlung zur Genehmigung.

3 Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.

Art. 185 BV - Äussere und innere Sicherheit


1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.

2 Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

3 Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.

Frage: Denken Sie, dass das Vorgehen des Bundesrates gestützt auf diese Bestimmungen gerechtfertigt war?

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