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UFSP Finanzmarktregulierung

Antwort

Wie schon das Handelsgericht Zürich zuvor gab auch das Bundesgericht der Bank Recht. Weder aufsichtsrechtlich noch privatrechtlich war die Bank gehalten, über das Emittentenrisiko zu informieren, da es sich dabei um ein sogenanntes gewöhnliches Risiko handelt, welches Finanztransaktionen stets innewohnt. Die Genossenschaft X habe über Jahre hinweg in Obligationen investiert, welche ein vergleichbares Emittentenrisiko besitzen wie das fragliche strukturierte Produkt CPU Plus. Ausserdem sei die lasche Aufsicht über reine Investmentbanken in den USA im Jahr 2005 objektiv nicht als Risikofaktor erkennbar gewesen, sodass von der Bank nicht erwartet werden konnte, dass sie darauf hinweisen würde.

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