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UFSP Finanzmarktregulierung

Antwort

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach K den Betrag zu. Mit der ursprünglichen Regelung im Reglement habe die Pensionskasse K den Anspruch auf CHF 1‘500 verbindlich zugesichert. Diesen Anspruch dürfe sie ihm weder wegen der aufgetretenen strukturellen Unterdeckung noch wegen den Turbulenzen auf den Kapitalmärkten entziehen.

Das Bundesgericht gab hingegen der Pensionskasse Recht. Zunächst ging es noch mit dem baselstädtischen Sozialversicherungsgericht einig darin, dass die Verwerfungen auf den internationalen Finanzmärkten die Reglementsänderungen nicht rechtfertigten. Finanzkrisen und daraus resultierende, länger anhaltende Baisse- oder Volatilitätsperioden an den Finanzmärkten seien nicht dergestalt unvorhersehbar, dass ihretwegen Verträge und Reglement nachträglich angepasst werden dürften. Zwar folgen auf Krisen statistisch gesehen oft rasch Aufschwünge an den Kapitalmärkten. Jedoch konnten in der Vergangenheit auch Perioden länger anhaltender Baisse oder Volatilität beobachtet werden, namentlich etwa während der Weltwirtschaftskrise am Anfang der 1930er-Jahre, nach dem 2. Weltkrieg und während der Ölkrise zwischen 1972 bis 1985.

Hingegen war das Bundesgericht der Ansicht, dass der Pensionskasse die Kürzung dennoch erlaubt werden müsse, damit diese ihr strukturelles Defizit bereinigen könne. Bliebe die Pensionskasse an ihre ursprünglichen Zusagen gebunden, würde eine massive Unterdeckung resultieren, welche letztlich von den übrigen Versicherten, welche nicht von der Z AG übernommen worden waren, getragen werden müsste. Diese Schlechter- bzw. Ungleichbehandlung der übrigen Versicherten gab für das Bundesgericht letztlich den Ausschlag, der Pensionskasse die Kürzung der Zusatzrenten zu erlauben.

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